So wird das nie etwas mit der Eindämmung von #CoViD19AT:
"Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Veranstaltungen zur Religionsausübung"
"Die Pflicht der Einhaltung eines Abstandes gilt nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert."
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162