@karlamov @wolfgangkratky @fluglehrer @sebastiankurz @WKogler @rudi_anschober @KardinalWien Doch: "Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt,..."